Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Freiraum- und Sicherheitsmanagement GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dienst- und Bauleistungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Angebote

2.1 Der Anbieter hält sich an sein Angebot vier Wochen nach Angebotserstellung gebunden.

2.2 Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Anbieters. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3 Wird kein Auftrag erteilt, sind alle Unterlagen zurückzugeben.

3. Vertragsgrundlagen

3.1 Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen sind Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge nachstehender Auflistung 1) der Vertrag, 2) die Pläne, 3) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 4) die HOAI, die VOB/B.

3.2 Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer einer entsprechenden Erklärung des Auftraggebers nicht widerspricht.

4. Vergütung

4.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Sitte zur vertraglichen Leistungen gehören. §2Abs. 10VOB/B gilt nicht.

5. Ausführungsunterlagen

5.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen wie u.a. Leistungsverzeichnis, Lagepläne, Werkpläne, Kabelpläne werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

6. Fertigstellungsfristen

6.1 Die Fertigstellungsfristen sollen bei Vertragsabschluss gemeinsam festgelegt werden. Vereinbarte Fristen und Termine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Belieferung des Auftragnehmers.

6.2 Wurden keine Termine schriftlich vereinbart, hat der Auftragnehmer die Leistung zügig und in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.

6.3 Bei vertraglichen Änderungen, insbesondere Auftragserweiterungen, sind die Fristen entsprechend anzupassen.

7. Abnahme

7.1 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung, auch vor Ablauf der vereinbarten Frist, die Abnahme, so hat sie der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen.

7.2 Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

7.3 Eine Abnahme hat stattzufinden, wenn es eine Vertragspartei verlangt. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen, jede Partei erhält eine Ausfertigung.

7.4 Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

7.5 Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen.

7.6 Wünscht der Auftraggeber die Freigabe von Teilen der baulichen Anlage zur Benutzung, so hat er sie auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen. Andernfalls ist der Auftragnehmer nicht zur Freigabe verpflichtet.

8. Kündigung

8.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch der Auftragnehmer außerstande ist, die Leistung auszuführen, oder wenn der Auftraggeber im Schuldnerverzug ist.

8.2 Die bisherigen Leistungen sind noch den Vertragspreisen abzurechnen. Für den nicht ausgeführten Teil der Leistungen gelten §649 Satz 2 u. 3 BGB entsprechend.

9. Mängelansprüche

9.1 Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag bestimmt, so beträgt sie für alle Lieferungen und Leistungen ein Jahr beginnend mit der Abnahme oder Teilabnahme.

9.2 Abweichend von §13 Abs. 5 Ziff.1 VOB/B unterbricht ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen die Verjährung nicht. Es bleibt insoweit bei den Vorschriften des BGB.

9.3 Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die für die Untersuchung oder Beseitigung eines vom Auftraggebers behaupteten Mangels entstanden sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Materialien und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

10.2 Der Ausnahmetatbestand des §648a Abs. 6, Satz 1 Ziff. 2 BGB findet keine Anwendung, die Vorschriften der Absätze 1-5 bleiben in den hiergenannten Fällen anwendbar. § 648 BGB gilt auch hinsichtlich der Leistungen, die nicht Leistungen an einem Bauwerk, sondern Arbeiten an einem Grundstück oder Lieferungen sind.

11. Zahlungen

11.1 Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der gelieferten Leistung einschließlich der Umsatzsteuer zu leisten.

11.1 § 16 VOB/B findet keine Anwendung.

11.2 Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Werkes fällig.

11.3 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

11.4 Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sofort berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

12. Erfüllungsort

12.1 Ort der Erfüllung ist Büroadresse des Auftragnehmers.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

13.2 Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutachten / Beratung

Kronberg im Taunus, den 01. April 2012

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenerstattung.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

§ 2 Rechte und Pflichten

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

§ 4 Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250 im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

§ 6 Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§ 7 Schweigepflicht

1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 8 Urheberrecht

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

§ 9 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

§ 10 Vergütung des Sachverständigen

1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach entsprechenden Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.

6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).

7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 11 Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

§ 12 Haftung

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen von € 1.000.000 für Personenschäden und € 500.000 für Sach- und Vermögensschäden.

§ 13 Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

§ 14 Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist die Büroadresse des Sachverständigen.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

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Ludwig-Erhard-Straße 2
65760 Eschborn

Tel. 06173-7820430
Fax 06173-7820450


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